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188.25 FAGKL CH-TG

§ 7 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Steuerertrag

Finanzausgleich - Berechnung
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§ 7 FAGKL · Steuerertrag

1. Der massgebende Steuerertrag berechnet sich aus dem auf den massgebenden Steuerfuss (§ 3 Abs. 1) umgerechneten Bruttosteuerertrag (Abs. 2).

2. Der Bruttosteuerertrag ist der Steuerertrag des vergangenen Jahres abzüglich Abschreibungen, ohne Grundstückgewinnsteuer.

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