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188.25 FAGKL CH-TG

§ 6 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Berechnung

Finanzausgleich - Berechnung
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§ 6 FAGKL · Berechnung

1. Die Höhe des Finanzausgleichs errechnet sich aus der Differenz zwischen dem massgebenden Steuerertrag gemäss § 7 Abs. 1 und dem theoretischen Finanzbedarf gemäss § 8.

2. Wenn der theoretische Finanzbedarf höher ist als der massgebende Steuerertrag im vorangegangenen Jahr und die Kirchgemeinde zugleich im laufenden Jahr gemäss § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 zum Erhalt von Finanzausgleich berechtigt ist, wird der Finanzausgleich gemäss Abs. 1 per 31. August ausbezahlt.

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