188.25
FAGKL
CH-TG
§ 6 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Berechnung
Finanzausgleich - Berechnung
§ 6 FAGKL · Berechnung
1. Die Höhe des Finanzausgleichs errechnet sich aus der Differenz zwischen dem massgebenden Steuerertrag gemäss § 7 Abs. 1 und dem theoretischen Finanzbedarf gemäss § 8.
2. Wenn der theoretische Finanzbedarf höher ist als der massgebende Steuerertrag im vorangegangenen Jahr und die Kirchgemeinde zugleich im laufenden Jahr gemäss § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 zum Erhalt von Finanzausgleich berechtigt ist, wird der Finanzausgleich gemäss Abs. 1 per 31. August ausbezahlt.