188.25
FAGKL
CH-TG
§ 5 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Veranlagung
Finanzausgleich - Allgemeines
§ 5 FAGKL · Veranlagung
1. Für die Veranlagung des Finanzausgleiches werden die Finanzdaten zur Veranlagung der Zentralsteuer zu Grunde gelegt (vgl. § 57 Abs. 1 LKG).
2. Gesuche für Beiträge der Landeskirche nach § 12 und § 13 sind von den Kirchgemeinderäten bis spätestens 1. Mai an den Kirchenrat einzureichen.
3. Für Entscheidungen gemäss Abs. 2 und § 13 Abs. 3 können Kirchgemeinden vor dem Gesuch eine Anfrage hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit an den Kirchenrat stellen.