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188.25 FAGKL CH-TG

§ 5 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Veranlagung

Finanzausgleich - Allgemeines
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§ 5 FAGKL · Veranlagung

1. Für die Veranlagung des Finanzausgleiches werden die Finanzdaten zur Veranlagung der Zentralsteuer zu Grunde gelegt (vgl. § 57 Abs. 1 LKG).

2. Gesuche für Beiträge der Landeskirche nach § 12 und § 13 sind von den Kirchgemeinderäten bis spätestens 1. Mai an den Kirchenrat einzureichen.

3. Für Entscheidungen gemäss Abs. 2 und § 13 Abs. 3 können Kirchgemeinden vor dem Gesuch eine Anfrage hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit an den Kirchenrat stellen.

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