188.25
FAGKL
CH-TG
§ 4 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Anlagendeckungsgrad 1
Finanzausgleich - Allgemeines
§ 4 FAGKL · Anlagendeckungsgrad 1
1. Der prozentuale Anlagendeckungsgrad 1 wird berechnet durch die Division des Eigenkapitals durch das Anlagevermögen, multipliziert mit 100.
2. Liegt der Anlagendeckungsgrad 1 einer Kirchgemeinde unter 200 %, so ist diese vorbehaltlich von § 2 grundsätzlich berechtigt, Finanzausgleichsbeiträge zu erhalten.