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188.25 FAGKL CH-TG

§ 4 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Anlagendeckungsgrad 1

Finanzausgleich - Allgemeines
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§ 4 FAGKL · Anlagendeckungsgrad 1

1. Der prozentuale Anlagendeckungsgrad 1 wird berechnet durch die Division des Eigenkapitals durch das Anlagevermögen, multipliziert mit 100.

2. Liegt der Anlagendeckungsgrad 1 einer Kirchgemeinde unter 200 %, so ist diese vorbehaltlich von § 2 grundsätzlich berechtigt, Finanzausgleichsbeiträge zu erhalten.

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