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188.25 FAGKL CH-TG

§ 22 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Finanzausgleichsreserve

Finanzausgleich - Besonderes
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§ 22 FAGKL · Finanzausgleichsreserve

1. Zur Stabilisierung des Finanzausgleichs gegenüber Steuerertragsschwankungen führt die Landeskirche eine Finanzausgleichsreserve.

2. In die Finanzausgleichsreserve wird die Differenz zwischen dem budgetierten und dem ausbezahlten Finanzausgleich eingelegt beziehungsweise entnommen.

3. Die Obergrenze der Reserve aus Abs. 1 liegt bei 2 Mio. Franken. Darüber hinaus erfolgende Einlagen werden in das Eigenkapital der Landeskirche eingelegt.

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