188.25
FAGKL
CH-TG
§ 2 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Anspruchsberechtigung
Finanzausgleich - Allgemeines
§ 2 FAGKL · Anspruchsberechtigung
1. Kirchgemeinden, welche die Bedingungen sowohl von § 3 Abs. 2 als auch § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 erfüllen, sind grundsätzlich berechtigt, Finanzausgleichsbeiträge zu erhalten.