188.24
GOKS
CH-TG
§ 8 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Sitzungen
Kommissionen
§ 8 GOKS · Sitzungen
1. Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lädt zu den Kommissionssitzungen ein.
2. Zu den Sitzungen der Kommissionen ist in der Regel eine Vertretung des Kirchenrates einzuladen. Die Vertretung des Kirchenrates hat beratende Stimme und Antragsrecht.