188.24
GOKS
CH-TG
§ 7 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Konstituierung
Kommissionen
§ 7 GOKS · Konstituierung
1. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Fallweise bestimmen sie einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin und einen Aktuar oder eine Aktuarin. Die Aufgabe des Aktuariats kann an eine Person ausserhalb der Kommission delegiert werden.
2. Bei den ständigen Kommissionen kann der schriftliche Bericht an die Synode an die Stelle des Protokolls treten.