§ 6 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Aufgaben und Kompetenzen
§ 6 GOKS · Aufgaben und Kompetenzen
1. Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentarische Aufsicht über den Kirchenrat und die landeskirchlichen Dienststellen aus und prüft den Jahresbericht.
2. Die Finanzkommission übt die parlamentarische Aufsicht über den Finanzhaushalt der Landeskirche aus, insbesondere die Prüfung des Voranschlags, der Zusatz- und Nachtragskredite der landeskirchlichen Rechnung, des Zentralsteuerfusses und des Finanzausgleichs.
3. Die Aufgaben der Spezialkommissionen werden im Einzelfall von der Synode oder vom Synodenbüro zusammen mit der Wahl der Mitglieder der entsprechenden Spezialkommission festgelegt.
4. Die Kommissionen haben ein Auskunfts-, Einsichts- und Untersuchungsrecht zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
5. Auf Beschluss der Synode können sie Auskünfte und umfassende Akteneinsicht beim Kirchenrat, beim Generalsekretariat der Landeskirche und bei den Dienststellen verlangen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
6. Die Mitglieder der Kommissionen informieren ihre Wahlkreise über die Arbeit der Kommissionen; falls es durch die Umstände angezeigt ist, kann eine Kommission eine abweichende Regelung treffen.