Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.24 GOKS CH-TG

§ 5 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Spezialkommissionen

Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GOKS · Spezialkommissionen

1. Die Synode kann für bestimmte Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen.

2. Die Synode wählt die Präsidien und die Mitglieder der Spezialkommissionen. Sie kann die Wahl an das Synodenbüro delegieren.

3. Wird eine neue Vorlage vom Kirchenrat als dringlich bezeichnet und kann sie nicht einer ständigen Kommission zur Vorbereitung und Antragstellung zugewiesen werden, so kann das Synodenbüro nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Spezialkommission ernennen. Die Mitglieder der Synode sind davon in Kenntnis zu setzen.

4. Die Synode oder das Synodenbüro setzt die Mitgliederzahl der Spezialkommissionen im Einzelfall selber fest.

5. Die Amtsdauer endet mit der Erfüllung der von der Synode festgelegten Aufgabe der Spezialkommission.

← § 4 GOKS Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Vorbereitung § 6 GOKS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →