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188.24 GOKS CH-TG

§ 40 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Entschädigungen

Entschädigungen
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§ 40 GOKS · Entschädigungen

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Synode und der Kommissionen wird von der Synode festgelegt.

2. Das Generalsekretariat der Landeskirche übernimmt den Vollzug.

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