188.24
GOKS
CH-TG
§ 40 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Entschädigungen
Entschädigungen
§ 40 GOKS · Entschädigungen
1. Die Entschädigung der Mitglieder der Synode und der Kommissionen wird von der Synode festgelegt.
2. Das Generalsekretariat der Landeskirche übernimmt den Vollzug.