§ 35 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Parlamentarische Initiative
§ 35 GOKS · Parlamentarische Initiative
1. Mit der Parlamentarischen Initiative wird der Synode der Auftrag erteilt, aufgrund eines ausgearbeiteten Entwurfs den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung der Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau, eines von der Synode erlassenen Gesetzes oder eines anderen Erlasses zu prüfen.
2. Eine Parlamentarische Initiative kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Synode oder von einer Kommission vorgelegt werden. Der ausgearbeitete Entwurf ist mit einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, die sie unterstützen, zuhanden des Präsidiums einzureichen.
3. Das Präsidium gibt der Synode und dem Kirchenrat vom Eingang der Parlamentarischen Initiative Kenntnis.
4. Wird eine Parlamentarische Initiative erheblich erklärt, ist sie einer Kommission zur Bearbeitung und Antragstellung auf die nächste Synode hin zuzuweisen.
5. Die Verfahrensbestimmungen über die Motion (§ 33) gelten sinngemäss.