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188.24 GOKS CH-TG

§ 3 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Ablauf

Konstituierende Sitzung der Synode
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§ 3 GOKS · Ablauf

1. Der Tagespräsident oder die Tagespräsidentin übernimmt den Vorsitz der Versammlung. Er oder sie bezeichnet zunächst einen provisorischen Aktuar oder eine provisorische Aktuarin und vier provisorische Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen. Der Tagespräsident oder die Tagespräsidentin veranlasst danach den Namensaufruf, die Wahlgenehmigung und darauf die Wahl des neuen Präsidenten oder der neuen Präsidentin der Synode.

2. Der neue Präsident oder die neue Präsidentin der Synode übernimmt nach Annahme der Wahl den Vorsitz.

3. Die Synode wählt den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, den Aktuar oder die Aktuarin sowie die vier Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, die ihre Ämter sofort antreten.

4. Die Synode wählt die Präsidien und die Mitglieder der ständigen Kommissionen der Synode.

5. An der konstituierenden Sitzung der Synode referieren die von den bisherigen ständigen Kommissionen bezeichneten Berichterstatter oder Berichterstatterinnen zu ihren Geschäften.

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