188.24
GOKS
CH-TG
§ 2 Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau (GOKS) - Wahlgenehmigung
Konstituierende Sitzung der Synode
§ 2 GOKS · Wahlgenehmigung
1. Der Kirchenrat übermittelt der Synode auf die konstituierende Sitzung hin die Wahlakten der Gesamterneuerungswahlen samt einer Botschaft.
2. Die Synode berät und beschliesst über die Genehmigung der Wahlen.
3. Wahlbeschwerden sind der Synode zur Kenntnis zu bringen. Die Rekurskommission ist Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 3 LKG).
4. Ein Mitglied der Synode, dessen Wahl bestritten ist, kann bis zum Entscheid nicht an den Verhandlungen teilnehmen.
5. Die Verfahrensregeln bei Wahlbeschwerden gelten auch für Ersatzwahlen von Mitgliedern der Synode während der Amtsdauer.