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188.23 KGG CH-TG

§ 9 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Konstituierung

Kirchgemeinderat
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§ 9 KGG · Konstituierung

1. Der Kirchgemeinderat wählt aus seiner Mitte das Vizepräsidium und das Aktuariat.

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