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188.23 KGG CH-TG

§ 8 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Verhandlungsgrundsätze

Kirchgemeinderat
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§ 8 KGG · Verhandlungsgrundsätze

1. Der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin beruft den Kirchgemeinderat zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern.

2. Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einladung bekanntzugeben. Nicht traktandierte Geschäfte können mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Behördenmitglieder traktandiert und beschlossen werden, sofern sie dringend oder nicht wesentlich sind. Bei Vollzähligkeit und Einstimmigkeit der Behördenmitglieder können auch andere Geschäfte traktandiert und beschlossen werden.

3. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches das Wesentliche der Verhandlung und den Inhalt aller Beschlüsse wiedergibt.

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