188.23
KGG
CH-TG
§ 7 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Erneuerungswahl
Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 7 KGG · Erneuerungswahl
1. Die Erneuerungswahl der Kirchgemeindebehörden und der Leitung der Pfarrei erfolgt jeweils vor Ablauf einer Amtsdauer. Der Kirchenrat trifft die nötigen Anordnungen.
2. Die Amtsdauer der neugewählten Kirchgemeindebehörden beginnt mit dem 1. Juni, jene der Leitung der Pfarrei mit dem 1. August.