§ 6 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Wahl der Leitung der Pfarrei
§ 6 KGG · Wahl der Leitung der Pfarrei
1. Die Kirchgemeinde wählt die Leitung der Pfarrei für jeweils eine Amtsdauer.
2. Bevor die Kirchgemeinde die Leitung der Pfarrei wählt, lässt der Kirchgemeinderat die Wahlfähigkeit der Kandidierenden vom Kirchenrat abklären.
3. Massgebend für die Wahl und die Wiederwahl ist in allen Wahlgängen das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die leeren Wahlzettel nicht ausgeschieden.
4. Die Wahl der Leitung der Pfarrei begründet ein auf die Amtsdauer befristetes Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde. Dieses kann während der Amtsdauer nur beendet werden, wenn der Kirchgemeinderat ein begründetes Rücktrittsgesuch annimmt oder wenn der Kirchenrat ihn oder sie gemäss § 34 Abs. 4 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) aus dem Amt entlässt.
5. Ist die Leitung der Pfarrei zugleich für Pfarreien zuständig, die zu anderen Kirchgemeinden gehören, verbinden sich die betreffenden Kirchgemeinden zu einem Pfarrwahlkreis. Die Leitung gilt in allen Kirchgemeinden als gewählt, wenn sie sowohl das absolute Mehr im Pfarrwahlkreis als auch das Mehr der Kirchgemeinden erreicht; andernfalls gilt sie von keiner der Kirchgemeinden als gewählt.
6. Vom Volk gewählte Leitungen der Pfarreien unterliegen der Wohnsitzpflicht im Amtsgebiet. Als Amtsgebiet gilt der Kanton Thurgau sowie Pfarreien, die pastoral mit einer thurgauischen Pfarrei zusammenarbeiten.
7. Wahlverfahren in Konstellationen, die in den vorhergehenden Absätzen nicht vorgesehen sind, regelt der Kirchenrat.