188.23
KGG
CH-TG
§ 5 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Kirchgemeindeparlament
Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 5 KGG · Kirchgemeindeparlament
1. Die Kirchgemeinde kann in ihrer Kirchgemeindeordnung Zuständigkeiten der Kirchgemeindeversammlung auf ein Kirchgemeindeparlament übertragen.
2. Nicht übertragbar sind die folgenden Zuständigkeiten
1. Wahl der Leitung der Pfarrei
2. Wahl des Kirchgemeindepräsidenten oder der Kirchgemeindepräsidentin sowie der weiteren Mitglieder des Kirchgemeinderates
3. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeverband
4. Vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden über die Änderungen des Bestandes oder des Gebiets von Kirchgemeinden