188.23
KGG
CH-TG
§ 4 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Urnenabstimmung und Urnenwahl
Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 4 KGG · Urnenabstimmung und Urnenwahl
1. Die Kirchgemeinde kann in ihrer Kirchgemeindeordnung für bestimmte Sachgeschäfte oder Wahlen die Urnenabstimmung oder die Urnenwahl festlegen.
2. Die Kirchgemeindeordnung kann den Kirchgemeinderat ermächtigen, Abstimmungen und Wahlen im Einzelfall der Urne zuzuweisen.