188.23
KGG
CH-TG
§ 32 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 32 KGG · Übergangsbestimmungen
1. Die zu diesem Zeitpunkt gewählten Kirchgemeindebehörden sowie die gewählten Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger bleiben bis zum Ende der Amtsdauer am 31. Mai 2022 im Amt.
2. Bei einer Vakanz einer Kirchgemeindebehörde findet die Ersatzwahl gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes statt. Bei einer Vakanz im Amt der Kirchenpflege findet keine Ersatzwahl mehr statt; es ist gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vorzugehen.
3. Die zu diesem Zeitpunkt gewählten Leitungen der Pfarreien bleiben bis zum Ende der Amtsdauer am 31. Juli 2022 im Amt.
4. Die bereits bestehenden Kirchgemeindeverbände erhalten eine Übergangsfrist von 10 Jahren, um ihre Statuten an das Gesetz anzupassen.