188.23
KGG
CH-TG
§ 30 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Rücktritt und Ersatzwahl von Kirchgemeindebehörden
Rücktritt und Entlassung
§ 30 KGG · Rücktritt und Ersatzwahl von Kirchgemeindebehörden
1. Ein Mitglied einer Kirchgemeindebehörde, das während der Amtsdauer zurückzutreten wünscht, hat dem Kirchgemeinderat ein begründetes Gesuch einzureichen, über das dieser entscheidet.
2. Bewilligt der Kirchgemeinderat den Rücktritt, so hat der erste Wahlgang der Ersatzwahl innerhalb von sechs Monaten stattzufinden, ein allfälliger zweiter Wahlgang danach innerhalb von vier Monaten.
3. Die in Ersatzwahlen gewählten Personen sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
4. Würde ein Kirchgemeinderat durch die Annahme eines oder mehrerer Rücktrittsgesuche beschlussunfähig, so sind die Gesuche dem Kirchenrat zum Entscheid zu übermitteln.