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188.23 KGG CH-TG

§ 3 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Kirchgemeindeversammlung

Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 3 KGG · Kirchgemeindeversammlung

1. Die Kirchgemeinde trifft ihre Entscheide in der Kirchgemeindeversammlung, soweit nicht die Abstimmung oder die Wahl an der Urne zu erfolgen hat.

2. Während der Versammlung können neue Geschäfte nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit einem solchen Antrag zustimmt. Mit Zustimmung des Kirchgemeinderats kann die Kirchgemeindeversammlung sofort entscheiden.

3. Ergibt sich bei offener Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchgemeinde. Ergibt sich bei geheimer Abstimmung Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.

4. Das Präsidium und die Mitglieder des Kirchgemeinderates sowie die Leitung der Pfarrei werden geheim gewählt. Die übrigen Wahlen können offen erfolgen.

5. Abstimmungen sind unter Vorbehalt von Abs. 6 und Abs. 7 offen durchzuführen.

6. Die Kirchgemeinde kann in der Kirchgemeindeordnung vorgeben, dass bestimmte Wahlgeschäfte oder Abstimmungen geheim durchzuführen sind.

7. Die Kirchgemeindeversammlung kann die geheime Wahl oder Abstimmung im Einzelfall beschliessen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.

8. Der Kirchgemeinderat erstellt über die Kirchgemeindeversammlung ein Protokoll. Er prüft es und veröffentlicht es innerhalb von 60 Tagen. Die folgende Kirchgemeindeversammlung entscheidet über die Genehmigung des Protokolls.

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