§ 29 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Organe und anwendbares Recht
§ 29 KGG · Organe und anwendbares Recht
1. Die Stimmberechtigten des Kirchgemeindeverbandes nehmen im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten einer Kirchgemeinde wahr. Sie können ihre Rechte in Entsprechung zu den Kirchgemeinden im Rahmen einer Versammlung (§ 3), einer Urnenabstimmung oder Urnenwahl (§ 4) oder durch Übertragung an ein Parlament (§ 5) wahrnehmen.
2. Nicht auf ein Parlament übertragbar sind die Wahl der Leitung der Pfarrei sowie die Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstands.
3. Der Vorstand nimmt im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Zuständigkeiten und Kompetenzen eines Kirchgemeinderates wahr. Die Statuten bestimmen die Grösse des Vorstandes, dessen Wahlorgan und die Wahlmodalitäten.
4. Im Übrigen sind die Regeln über die Zweckverbände (§ 39 bis § 46) des Gesetzes über die Gemeinden (GemG) sinngemäss anwendbar.