Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.23 KGG CH-TG

§ 29 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Organe und anwendbares Recht

Kirchgemeindeverband
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 KGG · Organe und anwendbares Recht

1. Die Stimmberechtigten des Kirchgemeindeverbandes nehmen im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten einer Kirchgemeinde wahr. Sie können ihre Rechte in Entsprechung zu den Kirchgemeinden im Rahmen einer Versammlung (§ 3), einer Urnenabstimmung oder Urnenwahl (§ 4) oder durch Übertragung an ein Parlament (§ 5) wahrnehmen.

2. Nicht auf ein Parlament übertragbar sind die Wahl der Leitung der Pfarrei sowie die Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstands.

3. Der Vorstand nimmt im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Zuständigkeiten und Kompetenzen eines Kirchgemeinderates wahr. Die Statuten bestimmen die Grösse des Vorstandes, dessen Wahlorgan und die Wahlmodalitäten.

4. Im Übrigen sind die Regeln über die Zweckverbände (§ 39 bis § 46) des Gesetzes über die Gemeinden (GemG) sinngemäss anwendbar.

← § 28 KGG Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Stimm- und Wahlrecht § 30 KGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →