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188.23 KGG CH-TG

§ 28 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Statutenänderungen

Kirchgemeindeverband
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§ 28 KGG · Statutenänderungen

1. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung aller Kirchgemeinden, wobei der Entscheid je von der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu fällen ist.

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