188.23
KGG
CH-TG
§ 22 Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) - Verwaltung des Vermögens
Verwaltung des Sach- und Finanzvermögens
§ 22 KGG · Verwaltung des Vermögens
1. Liegenschaften des Verwaltungsvermögens sind angemessen zu unterhalten. Für liturgisch relevante Veränderungen im Innern von Sakralräumen ist die Genehmigung des Bischofs einzuholen.
2. Das von der Kirchgemeinde zu verwaltende Finanzvermögen ist sicher anzulegen.
2bis. Für die Verwaltung von Liegenschaften im Finanzvermögen gelten folgende Grundsätze
1. langfristige Planung
2. Erzielung einer angemessenen Rendite
3. Berücksichtigung übergeordneter Interessen wie den Erhalt historischer Gebäudeensembles
3. Kult- und Kunstgegenstände sind sicher und sachgerecht aufzubewahren und zu pflegen.