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188.22 LKG CH-TG

§ 9 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Ersatz

Synode - Wahl
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§ 9 LKG · Ersatz

1. Wird während der Amtsdauer ein Mandat frei, so werden die Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der erzielten Stimmen angefragt.

2. Das Büro der Synode erklärt auf Antrag des Kirchenrats das entsprechende Ersatzmitglied zum Synodenmitglied.

3. Ist bei einer Vakanz kein Ersatz mehr verfügbar, ordnet der Kirchenrat Neuwahlen im betreffenden Wahlkreis an. Er kann in Ausnahmefällen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit davon absehen.

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