188.22
LKG
CH-TG
§ 8 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wahlverfahren
Synode - Wahl
§ 8 LKG · Wahlverfahren
1. Die Wahl wird mit Listen durchgeführt, die so viele leere Zeilen enthalten, wie ordentliche und Ersatzsitze im Wahlkreis zu besetzen sind.
2. Kandidieren nicht mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, kann ein vorgedruckter Wahlzettel mitversandt werden. Dieser darf verändert werden.
3. Ein Name darf nur einmal notiert werden (kein Kumulieren).
4. Gewählt sind jene Personen, die am meisten Stimmen im Wahlkreis erhalten haben (relatives Mehr).