§ 7 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wahlvorschlagsliste
§ 7 LKG · Wahlvorschlagsliste
1. Der oder die Wahlkreisvorsitzende erstellt in Absprache mit den Kirchgemeinderäten des Wahlkreises die Wahlvorschlagsliste des Wahlkreises. Darauf sind alle Personen aufgeführt, die sich zur Wahl stellen.
2. Bei der Erstellung der Wahlvorschlagslisten wird darauf geachtet, dass die Listen auch je zwei bis vier Kandidierende enthalten, die mit einem bischöflichen Auftrag in der Seelsorge tätig sind. Kandidieren weniger als zwei in der Seelsorge tätige Personen, sind die minimal erforderlichen Listenplätze mit anderen Kandidaten und Kandidatinnen zu besetzen.
3. Die Beendigung der seelsorglichen Tätigkeit während der Amtsdauer bleibt ohne Einfluss auf das Synodenmandat.
4. Bei der Erstellung der Wahlvorschlagslisten wird darauf geachtet, dass nebst einer regionalen Verteilung innerhalb eines Wahlkreises auch die Migrationsgemeinden (Missionen) wie auch die Geschlechter angemessen mit Kandidaturen vertreten sind.