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188.22 LKG CH-TG

§ 6 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wählbarkeit

Synode - Wahl
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§ 6 LKG · Wählbarkeit

1. Wählbar in die Synode ist jede stimmberechtigte Person, die einer Kirchgemeinde des betreffenden Wahlkreises angehört, auch wenn sie nicht auf der Wahlvorschlagsliste steht. Nachträglicher Wohnsitzwechsel in einen anderen Wahlkreis während der Amtsdauer bleibt ohne Einfluss.

2. Die Mitglieder des Kirchenrats und der Rekurskommission, ferner die Angestellten der Landeskirche mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 15 Prozent, dürfen der Synode nicht angehören.

3. Die Zahl der Synodenmitglieder, die in thurgauischen Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbänden mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt mehr als 15 Prozent angestellt sind, ist pro Wahlkreis auf 40 Prozent der Sitze zu begrenzen; ergibt das Ergebnis einen Bruchteil eines Sitzes, wird es mathematisch gerundet. Werden mehr Angestellte gewählt als zulässig, scheiden jene mit der geringsten Stimmenzahl aus. Der Kirchenrat regelt den Vollzug.

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