188.22
LKG
CH-TG
§ 59 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Finanzausgleich
Finanzordnung - Beiträge an Kirchgemeinden
§ 59 LKG · Finanzausgleich
1. Die Landeskirche finanziert den Finanzausgleich, der zu Gunsten der finanzschwachen Kirchgemeinden eingesetzt wird. Dieser ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.