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188.22 LKG CH-TG

§ 59 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Finanzausgleich

Finanzordnung - Beiträge an Kirchgemeinden
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§ 59 LKG · Finanzausgleich

1. Die Landeskirche finanziert den Finanzausgleich, der zu Gunsten der finanzschwachen Kirchgemeinden eingesetzt wird. Dieser ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.

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