188.22
LKG
CH-TG
§ 57 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Veranlagung
Finanzordnung - Zentralsteuer
§ 57 LKG · Veranlagung
1. Zur Veranlagung der Zentralsteuer stellen die Kirchgemeinderäte dem Kirchenrat jährlich bis spätestens 1. Mai die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung. Einzureichen sind die Jahresrechnungen des Vorjahres (Bilanz, Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und die Rechnungsanhänge), die Kopien der Steuerabrechnungen der politischen Gemeinden und die Kopien der Gebäudeversicherungsrechnungen.
2. Der Revisor bzw. die Revisorin für die Kirchgemeinderechnungen veranlagt die Zentralsteuer.
3. Erfolgt die Datenübergabe nicht fristgerecht, veranlagt der Kirchenrat die Zentralsteuer nach pflichtgemässem Ermessen.