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188.22 LKG CH-TG

§ 56 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Berechnung

Finanzordnung - Zentralsteuer
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§ 56 LKG · Berechnung

1. Die von den Kirchgemeinden geforderte Zentralsteuer wird wie folgt berechnet: Der Bruttosteuerertrag des vergangenen Jahres (ohne Grundstückgewinnsteuer) wird durch den Kirchgemeindesteuerfuss dividiert und mit 100 multipliziert. Diese Basis ist mit dem von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss zu multiplizieren.

2. Der Kirchenrat teilt den Kirchgemeinden den von der Synode beschlossenen Zentralsteuerfuss mit.

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