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188.22 LKG CH-TG

§ 53 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Budget

Finanzordnung - Finanzverwaltung
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§ 53 LKG · Budget

1. Der Kirchenrat erstellt jährlich das Budget und legt es der Synode auf die Wintersitzung hin vor. Dieses enthält zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung sowie zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung.

2. Das Budget wird nach einem für das öffentliche Rechnungswesen anerkannten Standard strukturiert.

3. Mit dem Budget sind der Synode Informationen zur Finanzierung, zu den wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie über noch laufende Verpflichtungskredite zu unterbreiten.

4. Die Synode legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Sie genehmigt die Summen der Aufwände der einzelnen Funktionen. Ausserdem genehmigt sie allfällige Verpflichtungskredite.

5. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit der Landeskirche notwendigen Ausgaben zu tätigen.

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