188.22
LKG
CH-TG
§ 52 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Finanzhaushalt
Finanzordnung - Finanzverwaltung
§ 52 LKG · Finanzhaushalt
1. Die Landeskirche hat ihren Haushalt wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen.
2. Für Budget und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.