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188.22 LKG CH-TG

§ 52 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Finanzhaushalt

Finanzordnung - Finanzverwaltung
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§ 52 LKG · Finanzhaushalt

1. Die Landeskirche hat ihren Haushalt wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen.

2. Für Budget und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

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