188.22
LKG
CH-TG
§ 5 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Erneuerungswahl
Synode - Wahl
§ 5 LKG · Erneuerungswahl
1. Die Erneuerungswahl der Synode erfolgt jeweils vor Ablauf einer Amtsdauer, und zwar in allen Wahlkreisen und Kirchgemeinden gleichzeitig. Der Kirchenrat setzt den Zeitpunkt fest und trifft die nötigen Anordnungen.
2. Die Amtsdauer einer neugewählten Synode beginnt mit dem 1. Juni.