188.22
LKG
CH-TG
§ 49 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Zuständigkeit
Richterliche Behörden - Zuständigkeit und Verfahren
§ 49 LKG · Zuständigkeit
1. Verfügungen von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden oder ihrer Behörden, der Landeskirche oder ihrer Behörden können innerhalb von 20 Tagen angefochten werden, indem die betroffene Person die Schlichtungsstelle anruft.
2. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Landeskirche, Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbänden sowie Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen können bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden.
3. Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen können innerhalb von drei Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden.