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188.22 LKG CH-TG

§ 47 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Aufsicht

Richterliche Behörden - Rekurskommission
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§ 47 LKG · Aufsicht

1. Die Rekurskommission der Landeskirche beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle der Landeskirche.

2. Die Synode hat die Oberaufsicht über die Rekurskommission der Landeskirche.

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