Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.22 LKG CH-TG

§ 46 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wahl

Richterliche Behörden - Rekurskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 LKG · Wahl

1. Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Rekurskommission, die zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied.

2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar des auf die Wahl der Synode folgenden Jahres.

← § 45 LKG Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Stimm- und Wahlrecht der ausländischen Mitglieder § 47 LKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →