188.22
LKG
CH-TG
§ 46 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wahl
Richterliche Behörden - Rekurskommission
§ 46 LKG · Wahl
1. Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Rekurskommission, die zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar des auf die Wahl der Synode folgenden Jahres.