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188.22 LKG CH-TG

§ 45 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Zusammensetzung

Richterliche Behörden - Rekurskommission
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§ 45 LKG · Zusammensetzung

1. Die Rekurskommission der Landeskirche besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei weiteren Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie entscheidet in Dreierbesetzung.

2. Ein Mitglied muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung auf Masterstufe oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss verfügen.

3. Ein Mitglied muss der Landeskirche angehören.

4. Die Rekurskommission stellt ihren Sekretär oder ihre Sekretärin an.

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