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188.22 LKG CH-TG

§ 44 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Aufgabe, Entscheid

Richterliche Behörden - Schlichtungsstelle
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§ 44 LKG · Aufgabe, Entscheid

1. Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. In einem Vergleich können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Fragen zwischen den Parteien geregelt werden.

2. Kommt es zu einer Einigung, so hat ein Vergleich, eine Anerkennung oder ein vorbehaltloser Rückzug des Begehrens die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

3. Kommt es zu keiner Einigung, so stellt die Schlichtungsstelle dies in ihrem Entscheid fest. Jede Partei hat das Recht, den Streit innerhalb von 20 Tagen mit Rekurs oder Klage bei der Rekurskommission der Landeskirche anhängig zu machen.

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