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188.22 LKG CH-TG

§ 43 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wahl

Richterliche Behörden - Schlichtungsstelle
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§ 43 LKG · Wahl

1. Der Kirchenrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle, die zwei weiteren Mitglieder und das Ersatzmitglied aus dem Kreis der Mitglieder der Landeskirche.

2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl der Synode folgenden Jahres.

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