188.22
LKG
CH-TG
§ 41 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Delegation von Zuständigkeiten
Kirchenrat - Zuständigkeit
§ 41 LKG · Delegation von Zuständigkeiten
1. Der Kirchenrat kann bestimmte Geschäfte einzelnen Mitgliedern, dem Generalsekretär, der Generalsekretärin oder Leitern und Leiterinnen einzelner Dienststellen übertragen.