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188.22 LKG CH-TG

§ 41 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Delegation von Zuständigkeiten

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 41 LKG · Delegation von Zuständigkeiten

1. Der Kirchenrat kann bestimmte Geschäfte einzelnen Mitgliedern, dem Generalsekretär, der Generalsekretärin oder Leitern und Leiterinnen einzelner Dienststellen übertragen.

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