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188.22 LKG CH-TG

§ 40 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Vollzug und Zwangsvollstreckung

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 40 LKG · Vollzug und Zwangsvollstreckung

1. Für den Vollzug und die zwangsweise Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden der Organe der Landeskirche und der Kirchgemeinden gelten die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes sinngemäss.

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