188.22
LKG
CH-TG
§ 4 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wahlkreise
Synode - Wahl
§ 4 LKG · Wahlkreise
1. Die Wahlkreise sind im Anhang umschrieben.
2. Der Kirchenrat nimmt die Zuteilung der Synodensitze auf die einzelnen Wahlkreise aufgrund einer amtlichen Erhebung vor.