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188.22 LKG CH-TG

§ 39 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Bauaufwendungen der Kirchgemeinden

Kirchenrat - Zuständigkeit
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§ 39 LKG · Bauaufwendungen der Kirchgemeinden

1. Kirchgemeinden, die in den drei vorausgegangenen Jahren mindestens einmal Finanzausgleichsbeiträge erhalten haben, holen für Bauvorhaben die Genehmigung des Kirchenrats ein.

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