188.22
LKG
CH-TG
§ 39 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Bauaufwendungen der Kirchgemeinden
Kirchenrat - Zuständigkeit
§ 39 LKG · Bauaufwendungen der Kirchgemeinden
1. Kirchgemeinden, die in den drei vorausgegangenen Jahren mindestens einmal Finanzausgleichsbeiträge erhalten haben, holen für Bauvorhaben die Genehmigung des Kirchenrats ein.