188.22
LKG
CH-TG
§ 38 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Grundstücke der Kirchgemeinden
Kirchenrat - Zuständigkeit
§ 38 LKG · Grundstücke der Kirchgemeinden
1. Der Kirchenrat wacht darüber, dass die Grundstücke der Kirchgemeinden und ihrer Stiftungen ihrem Zweck entsprechend verwendet und in Stand gehalten werden. Widrigenfalls trifft er die notwendigen Anordnungen.
2. Rechtsgeschäfte über Eigentumswechsel von Grundstücken oder über Eigentumsbeschränkungen bedürfen der Genehmigung des Kirchenrats.
3. Vor der Genehmigung zur Überführung von Grundstücken aus dem Verwaltungs- in das Finanzvermögen (Entwidmung) hört der Kirchenrat den Bischof an.