188.22
LKG
CH-TG
§ 37 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - übrige Geschäftsführung der Kirchgemeinden
Kirchenrat - Zuständigkeit
§ 37 LKG · übrige Geschäftsführung der Kirchgemeinden
1. Der Kirchenrat beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kirchgemeinden. Dazu kann er insbesondere Folgendes prüfen
1. Zustand der Grundstücke, der Gebäude und des Inventars
2. Bestehen der notwendigen Personen- und Sachversicherungen
3. Protokollführung der Kirchgemeinde und des Kirchgemeinderats
4. Zustand und Sicherheit des Archivs
5. Aufbewahrung und Pflege der Kult- und Kunstgegenstände
2. Der Kirchenrat kann Visitationen vornehmen.
3. Der Kirchenrat kann Dritte mit diesen Prüfungsaufgaben betrauen.