188.22
LKG
CH-TG
§ 36 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Vermögen der Kirchgemeinden
Kirchenrat - Zuständigkeit
§ 36 LKG · Vermögen der Kirchgemeinden
1. Der Kirchenrat beaufsichtigt die Verwaltung und prüft die Jahresrechnungen der Kirchgemeinden, ohne sie förmlich zu genehmigen.
2. Der gleichen Aufsicht unterliegen die Fonds der Kirchgemeinden.
3. Bei Gesetzwidrigkeiten, Ermessensüberschreitungen oder Widerhandlungen gegen die anerkannten Regeln des Rechnungswesens trifft der Kirchenrat die gebotenen Anordnungen.