188.22
LKG
CH-TG
§ 34 Gesetz der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) - Wahlen und Entlassung
Kirchenrat - Zuständigkeit
§ 34 LKG · Wahlen und Entlassung
1. Der Kirchenrat prüft die Wahlfähigkeit der Personen, die zur Wahl für die Leitung einer Pfarrei vorgeschlagen werden, insbesondere ob ein Wählbarkeitszeugnis des Bischofs vorliegt.
2. Er genehmigt die Wahl der Leitung der Pfarrei.
3. Er genehmigt die Wahlen der Kirchgemeindepräsidenten oder Kirchgemeindepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder der Kirchgemeinderäte.
4. Er kann in ausserordentlichen Fällen im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) die von einer Kirchgemeinde gewählten Amtspersonen entlassen. Im Fall der Entlassung einer gewählten Leitung der Pfarrei hört der Kirchenrat den Bischof an.